
Krankenfahrten in Tübingen: Wann die Krankenkasse Taxifahrten zur Strahlen- und Chemotherapie bezahlt
Verfasst von
Yasin Akbulut
Inh. Taxi Akbulut Tübingen
Eine schwere Erkrankung ist Belastung genug. Niemand möchte sich zusätzlich fragen müssen, wer die Fahrt ins Krankenhaus oder zur onkologischen Praxis bezahlt. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann die gesetzliche Krankenkasse Krankenfahrten mit dem Taxi übernimmt, insbesondere bei stationären Aufenthalten, ambulanten Behandlungen, Strahlentherapie und Chemotherapie. Er richtet sich an Patientinnen und Patienten im Raum Tübingen.
1. Was sind Krankenfahrten überhaupt?
Unter Krankenfahrten versteht man Fahrten im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Behandlung, bei denen während der Fahrt kein medizinisches Fachpersonal benötigt wird. Sie können mit Taxi oder Mietwagen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem privaten Auto erfolgen. Grundlage ist § 60 SGB V zusammen mit der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Damit ein Taxiunternehmen die Fahrt mit der Krankenkasse abrechnen darf, braucht es in der Regel eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4), den sogenannten Transportschein. Ohne diese Verordnung gilt die Fahrt als normale Privatfahrt.
2. Grundprinzip: Wann zahlt die Krankenkasse?
- Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Kassenleistung stehen, zum Beispiel einer Krankenhausbehandlung, einer Strahlen- oder Chemotherapie.
- Sie muss medizinisch notwendig sein, etwa weil die Patientin oder der Patient nicht eigenständig mit Bus oder Auto fahren kann.
- Es ist fast immer eine ärztliche Verordnung nötig. Bei vielen ambulanten Fahrten kommt zusätzlich eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse dazu.
3. Stationäre Aufenthalte
Für stationäre Krankenhausaufenthalte sind die Regeln klar und versichertenfreundlich. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, auch mit dem Taxi, wenn die Fahrt zur stationären Aufnahme führt, zur Entlassung nach Hause oder in eine andere Einrichtung, oder zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Diese Fahrten gelten als Regelfall und brauchen in der Regel keine vorherige Genehmigung. Die ärztliche Verordnung genügt.
Ebenfalls eingeschlossen sind Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt wird, sowie zu bestimmten ambulanten Operationen, die einen Krankenhausaufenthalt ersetzen.
4. Ambulante Behandlungen: Ausnahme statt Regel
Für normale ambulante Arztbesuche, etwa Kontrolltermine beim Hausarzt oder Facharzt, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind aber möglich. Die Krankenkasse kann Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen, wenn mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos).
- Pflegegrad 3, 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 zusätzlich eine ärztlich bestätigte dauerhafte, erhebliche Mobilitätseinschränkung.
- Schwerwiegende Erkrankung mit hochfrequenter Behandlung, zum Beispiel onkologische Strahlentherapie, onkologische Chemotherapie oder Dialyse.
In diesen Fällen darf der Arzt eine Krankenfahrt verordnen. Für die meisten Fahrten zur ambulanten Behandlung ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse vorgeschrieben, mit wenigen klar definierten Ausnahmen.
5. Strahlentherapie und Chemotherapie
Für viele Patientinnen und Patienten in Tübingen sind Strahlentherapie und Chemotherapie der wichtigste Anlass für regelmäßige Krankenfahrten, oft mehrere Termine pro Woche. Diese Behandlungen gelten in der Krankentransport-Richtlinie als hochfrequente Behandlungen bei schwerwiegender Erkrankung und können deshalb einen Anspruch auf Krankenfahrten mit dem Taxi auslösen.
Der typische Ablauf:
- Arztbesuch in der Onkologie oder Strahlentherapie. Der Arzt prüft, ob die Kriterien erfüllt sind, und stellt die Verordnung (Muster 4) aus.
- Genehmigung der Krankenkasse. Die Verordnung wird eingereicht. Viele Kassen genehmigen gleich eine Serie von Fahrten für die gesamte Behandlungsdauer.
- Durchführung der Fahrten. Mit genehmigter Verordnung rechnet Taxi Akbulut Tübingen direkt mit der Krankenkasse ab. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung, sofern Sie nicht befreit sind.
6. Zuzahlung: Was zahlen Patientinnen und Patienten selbst?
Auch wenn die Krankenkasse die Krankenfahrt übernimmt, ist in den meisten Fällen eine gesetzliche Zuzahlung fällig: 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als eigene Fahrt. Diese Zuzahlung gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Wer viele Zuzahlungen leisten muss, kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Ab der Belastungsgrenze (in der Regel 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent) entfallen die Zuzahlungen für den Rest des Jahres.
7. Übersicht
Stationäre Behandlung: Aufnahme, Entlassung, Verlegung sowie vor- und nachstationäre Behandlungen werden in der Regel übernommen.
Ambulante Behandlung allgemein: Normale Kontrolltermine, Rezept oder Befund abholen werden meist nicht übernommen.
Ambulante Strahlentherapie oder Chemotherapie: Bei schwerwiegender Erkrankung mit hochfrequenter Behandlung und medizinischer Notwendigkeit eines Taxis ist die Kostenübernahme möglich, meist nach vorheriger Genehmigung.
Besondere Personengruppen: Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG, Bl oder H sowie Pflegegrad 3 bis 5 haben bei vielen ambulanten Fahrten Anspruch auf Kostenübernahme.
8. So läuft es in der Praxis in Tübingen
- Vor der Behandlung: Mit dem behandelnden Arzt klären, ob eine Verordnung für Krankenfahrten möglich ist, und das Muster 4 ausstellen lassen.
- Bei ambulanten Serienbehandlungen: Verordnung an die Krankenkasse schicken und die Genehmigung abwarten. Auf Wunsch übernimmt Taxi Akbulut Tübingen das Einholen der Genehmigung.
- Taxiunternehmen wählen: Ein Unternehmen, das Krankenfahrten direkt mit der Kasse abrechnet. Transportschein bei der ersten Fahrt vorlegen.
- Während der Therapie: Zu jedem Termin pünktlich abgeholt werden, Zuzahlung pro Fahrt bereithalten, sofern keine Befreiung vorliegt.
9. Wichtiger Hinweis
Die konkreten Regeln können sich je nach Krankenkasse und individueller Situation unterscheiden. Grundlage sind § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des G-BA, die regelmäßig aktualisiert wird. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keinen verbindlichen Bescheid Ihrer Krankenkasse.
Kontakt und Buchung
Taxi Akbulut Tübingen, Schwärzlocher Straße 37, 72070 Tübingen. Telefon +49 7071 143 85 91, rund um die Uhr erreichbar. Buchungen sind online, telefonisch und per WhatsApp möglich.
Yasin Akbulut
Taxiunternehmer und Taxifahrer seit +20 Jahren. Weiterhin mit Leidenschaft dabei.
