Taxi Akbulut Tübingen
Ratgeber Krankenfahrt nach Gauting

Krankenfahrt in eine weit entfernte Klinik: Was zahlt die Krankenkasse?

Von Yasin Akbulut · Zuletzt aktualisiert:

Kurz beantwortet

Fahrten zur stationären Aufnahme brauchen eine ärztliche Verordnung, aber keine Genehmigung der Krankenkasse. Bezahlt wird in der Regel nur der Weg bis zur nächst erreichbaren geeigneten Klinik. Liegt Ihre Klinik weiter weg, prüft die Kasse vorher, ob sie die ganze Strecke übernimmt. Wir helfen Ihnen, das vor der Fahrt zu klären.

Bei Anfragen für eine Fahrt nach Gauting klären wir als Erstes dieselbe Frage: Übernimmt die Krankenkasse die ganze Strecke? Meistens ja. Bei langen Strecken kommt die Zusage aber nicht automatisch, und wer das vorher weiß, erspart sich eine unangenehme Rechnung.

Die Regeln gelten für jede weit entfernte Klinik. Als Beispiel nehmen wir die Krankenfahrt zur Lungenklinik Gauting, die wir regelmäßig fahren.

Die Grundregel: Die Fahrt muss medizinisch zwingend sein

Die Krankenkasse bezahlt eine Fahrt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. So steht es in § 60 Absatz 1 SGB V. Den zwingenden Grund trägt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf der Verordnung ein (§ 3 Absatz 1 Krankentransport-Richtlinie).

Ein Taxi oder einen Mietwagen darf die Praxis nur verordnen, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder Bus und Bahn noch ein eigenes Auto nutzen können (§ 7 Absatz 3 der Richtlinie). Die Verordnung soll vor der Fahrt ausgestellt werden. Nachträglich geht das nur in Ausnahmefällen, etwa im Notfall (§ 2 Absatz 2).

Stationäre Aufnahme: Verordnung ja, Genehmigung nein

Für eine Fahrt zur stationären Aufnahme braucht es keine Genehmigung der Krankenkasse. Die Richtlinie sagt das ausdrücklich: Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zu Leistungen, die stationär erbracht werden, bedürfen keiner Genehmigung (§ 7 Absatz 2 und 6). Die Verordnung brauchen Sie trotzdem.

Anders ist es bei ambulanten Terminen, zum Beispiel einer Untersuchung in der Ambulanz. Solche Fahrten bezahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Genehmigung. Als erteilt gilt die Genehmigung bei einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung (§ 60 Absatz 1 SGB V). Alle Fälle im Überblick stehen auf unserer Seite zum Muster 4 und zur Kostenübernahme.

Der Knackpunkt bei langen Strecken: die nächst erreichbare geeignete Klinik

Bei langen Strecken entscheidet ein Satz aus der Krankentransport-Richtlinie. Notwendig sind „in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit“ (§ 3 Absatz 2).

Für Sie heißt das: Wohnen Sie in Heidelberg und gibt es eine geeignete Klinik in Ihrer Nähe, muss die Kasse die Fahrt nach Gauting nicht übernehmen. Die Worte „in der Regel“ lassen aber Ausnahmen zu. Ob Gauting für Ihre Behandlung die nächst erreichbare geeignete Klinik ist, entscheidet Ihre Krankenkasse.

Hilfreich ist eine kurze Begründung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes, warum die Behandlung in Gauting stattfinden soll. Die Richtlinie verlangt außerdem, dass Hin- und Rückweg getrennt geprüft werden (§ 3 Absatz 2). Eine Zusage für die Hinfahrt gilt also nicht automatisch für die Heimfahrt.

So klären Sie die Kostenübernahme vor der Fahrt

Die sichere Reihenfolge ist: erst die Verordnung, dann die Rückfrage bei der Kasse, dann die Buchung.

  1. Verordnung holen. Lassen Sie sich die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) vor der Fahrt ausstellen, mit der Klinik als Ziel und, wenn nötig, für Hin- und Rückfahrt.
  2. Bei der Kasse nachfragen. Rufen Sie Ihre Krankenkasse an oder reichen Sie die Verordnung ein, bevor Sie fahren. Fragen Sie ausdrücklich, ob sie die ganze Strecke ab Ihrer Wohnung übernimmt.
  3. Antwort schriftlich geben lassen. Eine Zusage per Brief oder E-Mail hilft, wenn später Fragen zur Abrechnung kommen.
  4. Uns Bescheid geben. Schicken Sie uns die Verordnung und, falls vorhanden, die Zusage. Dann rechnen wir direkt mit Ihrer Kasse ab.

Bei diesen Schritten helfen wir Ihnen. Wir sehen uns Ihre Verordnung an, sagen Ihnen, unter welchen Umständen die Kasse eine solche Fahrt übernimmt, und klären mit Ihnen, ob Ihre Fahrt genehmigt ist, bevor wir losfahren. Danach planen wir Ihre Fahrt nach Gauting mit Direktabrechnung.

Was Sie selbst bezahlen

Auch wenn die Kasse die Fahrt übernimmt, zahlen Sie die gesetzliche Zuzahlung. Sie beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt, aber nie mehr als die Fahrt kostet (§ 61 SGB V, § 10 Krankentransport-Richtlinie).

Bei einer langen Strecke ist die Rechnung einfach. Kostet eine Fahrt mehr als 100 Euro, liegt Ihr Anteil bei den vollen 10 Euro.

Fahrt (Fahrtkosten über 100 Euro)Ihre Zuzahlung
Hinfahrt zur Aufnahme10 Euro
Heimfahrt nach der Entlassung10 Euro
Zusammen20 Euro

Wer im laufenden Jahr die Belastungsgrenze erreicht hat, ist mit einer Bescheinigung der Kasse für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V). Die Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Bei uns zahlen Sie die Zuzahlung ausschließlich per Rechnung, die per Post oder E-Mail kommt, nicht im Taxi.

Wenn die Kasse ablehnt

Lehnt die Krankenkasse die Fahrt ab, bekommen Sie einen Bescheid. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen. Wie das geht und welche Frist gilt, steht auf unserer Seite zum Muster 4.

Wollen Sie trotzdem in Gauting behandelt werden, können Sie die Fahrt auch selbst bezahlen. Den voraussichtlichen Preis nennen wir Ihnen vor der Fahrt.

Heimfahrt und Ablauf

Die Heimfahrt hat eigene Regeln, weil das Krankenhaus sie selbst verordnen kann. Mehr dazu im Ratgeber Rückfahrt nach der Entlassung aus der Lungenklinik Gauting. Was unterwegs passiert, von den Pausen bis zum Sauerstoffgerät, steht im Ablauf einer Krankenfahrt über eine lange Strecke. Für Fahrten in Tübingen und Umgebung gibt es unsere Übersicht der Krankenfahrten in Tübingen.

Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Auskunft Ihrer Krankenkasse.

Krankenfahrt nach Gauting anfragen

Termin, Abholadresse und Foto der Verordnung genügen. Wir melden uns mit Fahrzeug und Abholzeit.

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Häufige Fragen
Krankenfahrt nach Gauting

Das Bundesland spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Klinik die nächst erreichbare geeignete Behandlungsmöglichkeit ist (§ 3 Absatz 2 Krankentransport-Richtlinie). Liegt eine geeignete Klinik näher, kann die Kasse die längere Fahrt ablehnen. Fragen Sie deshalb vor der Fahrt nach.

So früh wie möglich, am besten sobald der Aufnahmetermin feststeht. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Kasse nach der Krankentransport-Richtlinie frühzeitig vorzulegen (§ 9). Für die stationäre Aufnahme braucht es zwar keine Genehmigung, die Rückfrage zur langen Strecke kostet aber ebenfalls Zeit.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt. Der zwingende medizinische Grund für die Fahrt gehört auf die Verordnung (§ 3 Absatz 1 Krankentransport-Richtlinie). Warum es gerade diese Klinik sein soll, kann die Praxis dort oder in einem kurzen Schreiben an die Kasse erläutern.

Wenn Sie in diesem Jahr die Belastungsgrenze erreicht haben, ja. Mit der Bescheinigung Ihrer Kasse zahlen Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr (§ 62 SGB V). Die Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Schicken Sie uns die Bescheinigung vor der Fahrt.

Ja. Wir nennen Ihnen vorher den voraussichtlichen Preis, Sie bezahlen dann im Fahrzeug oder auf Rechnung. Gegen die Ablehnung der Kasse können Sie unabhängig davon Widerspruch einlegen.

Ja. Wir prüfen Ihre Verordnung, erklären Ihnen, unter welchen Umständen die Kasse eine solche Fahrt übernimmt, und klären mit Ihnen, ob Ihre Fahrt genehmigt ist, bevor wir losfahren. Die Entscheidung trifft am Ende Ihre Krankenkasse.

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